§ 2
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(1a) Abweichend von § 37
OWiG ist das Landratsamt Freudenstadt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 12 und 13
der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk des Landratsamtes Ortenaukreis zuständig. Diese Übertragung bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des Nationalparkzentrums des Nationalparks Schwarzwald am Ruhestein. Der genaue räumliche Bereich ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten
- 1.
in den in § 19
Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Angelegenheiten, ausgenommen in den Angelegenheiten, in denen für Aufgaben des Immissionsschutzrechts und des Sprengstoffrechts nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden besteht,
- 2.
nach dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
- 3.
nach dem Bundesfernstraßengesetz mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten an Bundesstraßen nach § 23
Abs. 1 Nr. 7 bis 9 dieses Gesetzes,
- 4.
nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,
- 5.
nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt,
- 6.
nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung,
- 7.
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
- 8.
nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
ausgeschlossen.
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