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Amtliche Abkürzung:PAuswG
Fassung vom:05.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.09.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-6
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisgesetz
§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.
(2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
1.
aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
2.
aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.
Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.
(3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden:
1.
Familienname,
1a.
Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
6a.
im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,
6b.
Staatsangehörigkeit,
7.
Dokumentenart,
7a.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
8.
dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
9.
Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
10.
Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
11.
Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und
12.
Ordensname, Künstlername.
(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen:
1.
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,
2.
Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,
3.
(weggefallen)
4.
Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,
5.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.
(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.
(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 18 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 12 Buchst. a G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021 (in der Änderungsanweisung als Abs. 1 bezeichnet)
§ 18 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. a G v. 21.6.2019 I 846 mWv 5.8.2019
§ 18 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 12 Buchst. b G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 18 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 12 Buchst. c DBuchst. aa G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a: Eingef. durch Art. 9 Nr. 5 G v. 25.7.2013 I 2749 mWv 1.8.2013
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6a: IdF d. Art. 2 Nr. 12 Buchst. c DBuchst. bb G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6b: Eingef. durch Art. 2 Nr. 12 Buchst. c DBuchst. cc G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 7.7.2017 I 2310 mWv 15.7.2017
§ 18 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 12 Buchst. d DBuchst. aa G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 18 Abs. 4 Satz 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. aa G v. 7.7.2017 I 2310 mWv 15.7.2017 u. d. Art. 2 Nr. 12 Buchst. d DBuchst. bb G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. bb G v. 7.7.2017 I 2310 mWv 15.7.2017
§ 18 Abs. 5: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. c G v. 7.7.2017 I 2310 mWv 15.7.2017
§ 18 Abs. 6: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 G v. 15.1.2021 I 530 mWv 1.7.2021

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