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Amtliche Abkürzung:PAuswG
Fassung vom:05.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.09.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-6
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisgesetz
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1.
den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
3.
den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 27 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a G v. 7.7.2017 I 2310 mWv 15.7.2017
§ 26 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 17 Buchst. a G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 27 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b G v. 7.7.2017 I 2310 mWv 15.7.2017
§ 27 Abs. 2 Satz 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 17 Buchst. b G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021

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