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Amtliche Abkürzung:PAuswG
Fassung vom:05.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.09.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-6
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisgesetz
§ 7 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).
(3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.
(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig.
(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.
(4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
(5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 7 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 G v. 15.1.2021 I 530 mWv 1.7.2021
§ 7 Abs. 3b: Eingef. durch Art. 2 Nr. 5 G v. 5.7.2021 I 2281 mWv 1.9.2021
§ 7 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 21.6.2019 I 846 mWv 5.8.2019

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