Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:PBefG
Fassung vom:14.12.2012 Fassungen
Gültig ab:01.01.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9240-1
Personenbeförderungsgesetz
 
§ 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 15 Abs. 1 Satz 1: Früher einziger Satz gem. Art. 6 Abs. 116 Nr. 7 nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv 1.1.1994
§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5: Eingef. durch Art. 6 Abs. 116 Nr. 7 nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv 1.1.1994
§ 15 Abs. 1 Satz 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 14.12.2012 I 2598 mWv 1.1.2013
§ 15 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 14.12.2012 I 2598 mWv 1.1.2013
§ 15 Abs. 5: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 100 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 15 PBefG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 15 PBefG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 6 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 6 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR002410961BJNE003005305&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PBefG+%C2%A7+15&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm