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Amtliche Abkürzung:PStG
Fassung vom:19.10.2022 Fassungen
Gültig ab:01.11.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9
Personenstandsgesetz
 
§ 19 Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 19 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7a G v. 19.10.2022 I 1744 mWv 1.11.2022

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