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Amtliche Abkürzung:PStG
Fassung vom:19.10.2022 Fassungen
Gültig ab:01.11.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9
Personenstandsgesetz
 
§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 21 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 22 Abs. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs 1 und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 10.10.2017 I 3783 - 1 BvR 2019/16 -; der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 18.12.2018 I 2635 mWv 22.12.2018.
§ 21 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 4 Nr. 6 G v. 18.12.2018 I 2639 mWv 22.12.2018 u. d. Art. 1 Nr. 8 G v. 19.10.2022 I 1744 mWv 1.11.2022
§ 21 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 28.8.2013 I 3458 mWv 1.5.2014
§ 21 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013

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