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Amtliche Abkürzung:PStG
Fassung vom:18.12.2018 Fassungen
Gültig ab:22.12.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9
Personenstandsgesetz
 
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.
(5) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 35 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 4 Nr. 8 G v. 18.12.2018 I 2639 mWv 22.12.2018
§ 35 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2522 mWv 1.11.2017
§ 35 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013
§ 35 Abs. 3 bis 5: Früher Abs. 2 bis 4 gem. Art. 1 Nr. 10 Buchst. c G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013
§ 35 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2522 mWv 1.11.2017
§ 35 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015

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