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Amtliche Abkürzung:PStG
Fassung vom:19.10.2022 Fassungen
Gültig ab:01.11.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9
Personenstandsgesetz
 
§ 60 Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
4.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 60 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 20 G v. 19.10.2022 I 1744 mWv 1.11.2022
§ 60 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 19 G v. 17.7.2017 I 2522 mWv 1.11.2017
§ 60 Nr. 4: Früher Nr. 3 gem. Art. 1 Nr. 24 Buchst. b G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013

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