§ 5
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Gemeinden erheben für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und Auslagen.
(2) Das Standesamt kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühr ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(3) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Gebühr bis 10 000 Euro erheben.
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