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Amtliche Abkürzung:PStV
Fassung vom:17.07.2017 Fassungen
Gültig ab:01.11.2018
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9-1
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Personenstandsverordnung
§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm
1.
die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
4.
eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorgelegt wird. Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 38 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 11 G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013
§ 38 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2522 mWv 1.11.2018

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