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Amtliche Abkürzung:PStV
Fassung vom:19.10.2022 Fassungen
Gültig ab:01.11.2022
Gültig bis:31.10.2024
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9-1
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Personenstandsverordnung
§ 48 Personenstandsurkunden
(1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 48 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. b G v. 19.10.2022 I 1744 mWv 1.11.2022

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