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Amtliche Abkürzung:PartGG
Fassung vom:22.12.2015 Fassungen
Gültig ab:31.12.2015
Gültig bis:31.12.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 4127-1
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
§ 4 Anmeldung der Partnerschaft
(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 4 Abs.1 Satz 1: IdF d. Art. 7 G v. 22.12.2015 I 2565 mWv 31.12.2015
§ 4 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 10.12.2001 I 3422 mWv 15.12.2001
§ 4 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.2013 I 2386 mWv 19.7.2013

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