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Amtliche Abkürzung:PassV
Fassung vom:19.10.2007
Gültig ab:01.11.2007
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-5-12
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Passverordnung
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gültigkeitsdauer
1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR238610007BJNE001100000&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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