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Amtliche Abkürzung:PassV
Fassung vom:19.10.2007
Gültig ab:01.11.2007
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-5-12
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Passverordnung
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.

 


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