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juris-Abkürzung:PatG
Fassung vom:10.08.2021 Fassungen
Gültig ab:01.05.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 420-1
Patentgesetz
 
§ 36
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:
1.
die Bezeichnung der Erfindung;
2.
eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;
3.
eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.
Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 36 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 11 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998
§ 36 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 10.8.2021 I 3490 mWv 1.5.2022

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