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juris-Abkürzung:PatG
Fassung vom:10.08.2021 Fassungen
Gültig ab:18.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 420-1
Patentgesetz
 
§ 37
(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.
(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 37 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 11 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998
§ 37 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 10.8.2021 I 3490 mWv 18.8.2021
§ 37 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 10.8.2021 I 3490 mWv 18.8.2021
§ 37 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a G v. 19.10.2013 I 3830 mWv 1.4.2014
§ 37 Abs. 2: Früherer Satz 3 u. 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 19.10.2013 I 3830 mWv 1.4.2014

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