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juris-Abkürzung:PflegeZGZustuaV BW
Fassung vom:07.11.2012 Fassungen
Gültig ab:22.11.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:8003
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten
nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz
sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung
Vom 15. Dezember 2008

§ 1
Bestimmung der zuständigen Stelle

Die Befugnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG und § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.

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