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Amtliche Abkürzung:LVO-PVD
Fassung vom:09.03.2021
Gültig ab:01.04.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-221
Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
(Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst - LVO-PVD)
Vom 9. März 2021

§ 4
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn

Bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung kann das Innenministerium die Laufbahnbefähigung anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in welche die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.

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