§ 4
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn
Bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung kann das Innenministerium die Laufbahnbefähigung anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in welche die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.
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