§ 7
(1) Das Ergebnis des Sühneversuchs ist in einer Niederschrift anzugeben, die von dem Vorsitzenden unterschrieben wird. In dieser sind die Personen in der Eigenschaft, in der sie bei der Sühneverhandlung anwesend waren, sowie Ort und Tag der Verhandlung festzustellen.
(2) Sind beide Parteien erschienen und kommt ein Vergleich nicht zustande oder ist der Antragsgegner nicht erschienen, so erteilt die Vergleichsbehörde dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs. In der Bescheinigung sind die Parteien sowie die strafbare Handlung, deretwegen der Sühneversuch stattgefunden hat, hinreichend zu kennzeichnen. Ist der Sühneversuch als erfolglos zu betrachten, weil der Antragsgegner im Termin nicht erschienen ist, wird die Bescheinigung erst nach Ablauf einer Woche erteilt.
(3) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dieser im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift über den Vergleich muß bezeugen, daß sie den Parteien vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben ist.
(4) Verpflichtet sich eine Partei, die einen gesetzlichen Vertreter hat, in einem Vergleich zu einer Leistung, so ist in der Niederschrift festzuhalten, ob der gesetzliche Vertreter dem Vergleich zugestimmt hat.
(5) Jede Partei erhält auf Antrag eine mit dem Amtsstempel versehene Ausfertigung der Vergleichsniederschrift.