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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:PSchG
Neugefasst:01.01.1990
Gültig ab:01.01.1990
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1990, 105
Gliederungs-Nr:2207-2
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulgesetz - PSchG)
in der Fassung vom 1. Januar 1990
Zum 01.04.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1009)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Schulen in freier Trägerschaft dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes zu bereichern. Sie ergänzen das Angebot freier Schulwahl und fördern das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.

§ 2

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden.

(2) Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

2. ABSCHNITT
Ersatzschulen

§ 3

(1) Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen.

(2) Die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf der Klasse 12 der Waldorfschule aufbauend auf die Hochschulreife vorbereiten, sind Ersatzschulen. Darüber hinaus kann die Landesregierung, insbesondere für den Bereich der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und der Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe, durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.

§ 4

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung bedarf der Schriftform.

(1a) Errichtet und betreibt eine Ersatzschule einen weiteren Bildungsgang, bedarf dieser einer gesonderten Genehmigung nach Absatz 1.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.

§ 5

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen

a)

für Schulen nach § 3 Abs. 1, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht,

b)

für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird,

c)

für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt

und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(2) Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff stehen der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Schule gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen als gleichwertig betrachtet werden kann.

(3) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.

(4) Die Genehmigung setzt voraus, dass die zur Ersatzschule gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang stehen. Insbesondere müssen die Entfernungen zwischen den Einrichtungen und Gebäuden von Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebes zurückgelegt werden können.

§ 6

(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule darf einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(3) Der nicht genehmigte Betrieb einer Ersatzschule kann von der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.

§ 7

Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ohne Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

§ 8

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

§ 9

Die Bezeichnung der Ersatzschule muß unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Grundsätze eine Angabe über die Schulart enthalten; bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren kann anstelle der Schulart der Schultyp treten..

§ 10

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.

(2) Die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen werden unbeschadet des § 5 Absatz 2 erfüllt

1.

von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Absatz 1, wenn

a)

dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

b)

das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird,

c)

der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist,

d)

die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden,

e)

die Schulleitung die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt,

f)

die Lehrkräfte in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden,

2.

von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Absatz 2, wenn

a)

dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

b)

das Lehrziel entsprechend der Verordnung über die Freien Waldorfschulen erreicht wird,

c)

die Schulleitung die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt,

d)

die Lehrkräfte die notwendige Lehrfähigkeit entsprechend der in Buchstabe b genannten Verordnung besitzen.

(3) Die Ersatzschule muss die in Absatz 2 gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.

(4) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

§ 11

(1) Beamtete Lehrkräfte im Landesdienst können für eine Gesamtdauer von bis zu 15 Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen im Land beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Zeit, während der eine beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist entsprechend einer Tätigkeit an einer öffentlichen Schule ruhegehaltfähig.

(2) Für Lehrkräfte, die vom Land nach Absatz 1 erstmalig zur Dienstleistung an den in § 18 Absatz 2a genannten Ersatzschulen beurlaubt werden, hat der Träger der Ersatzschule eine Versorgungsabgabe an das Land zu entrichten. Die Versorgungsabgabe beträgt je Lehrkraft und je Monat, für den die Lehrkraft zur Dienstleistung an der Ersatzschule beurlaubt ist, pauschal 20 Prozent der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Entgelttabelle. Die Versorgungsabgabe wird durch Bescheid festgesetzt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt.

(3) Eine Beurlaubung an eine Ersatzschule eines anderen Schulträgers steht einer erstmaligen Beurlaubung gleich. Endet die Beurlaubung und kehrt die Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst zurück, so steht eine erneute Beurlaubung nach Absatz 1 einer erstmaligen Beurlaubung gleich. Wird während der Beurlaubung ein Urlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gewährt und wird die Beurlaubung nach Absatz 1 in unmittelbarem Anschluss an diesen Urlaub beim selben Schulträger fortgesetzt, gilt dies als Fortsetzung der erstmaligen Beurlaubung.

§ 12
(aufgehoben)

3. ABSCHNITT
Ergänzungsschulen

§ 13

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das Verfahren nach Satz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Ergänzungsschule gilt als nicht angezeigt, wenn sie nicht binnen eines Jahres eröffnet wird; sie gilt als nicht mehr bestehend, wenn sie ein Jahr lang nicht betrieben wird.

§ 14

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind oder wenn der Unternehmer oder sein Vertretungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

§ 15

(1) Das zuständige Ministerium kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für die Anforderungen der Prüfungsvorschriften gilt § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

4. ABSCHNITT
Freie Unterrichtseinrichtungen

§ 16

Freie Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Unterrichtsgegenständen und -zielen sowie nach ihrer Organisationsform keinen schulischen Charakter tragen, dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

5. ABSCHNITT
Staatliche Finanzhilfe

§ 17

(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungsassistenz und Schulen für Heilpädagogik erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. Dies gilt nicht für Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, deren Kosten nach § 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz berücksichtigt werden können sowie für Pflegeschulen, die nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert werden.

(2) Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private und als pädagogisch wertvoll anerkannte, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende und genehmigte Realschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien sowie Freie Waldorfschulen hinsichtlich der Klassen 5 bis 13 haben einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Entgelt für Unterricht und Lernmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ist Entgelt für solche Leistungen, deren Kosten bei einer öffentlichen Schule im öffentlichen Schulwesen entstehende Kosten im Sinne des § 18a sind. Soweit Schulen im Sinne des Satzes 1 auf ein Entgelt für Unterricht und Lernmittel ganz oder teilweise verzichten, erhalten sie auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des nicht erhobenen Entgelts. Falls ein Entgelt für Unterricht und Lernmittel eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert, wird für einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf dieses Entgelt ein Ausgleich nicht gewährt. Absatz 4 findet auf den Ausgleich nach Satz 3 entsprechende Anwendung. Der jeweilige Ausgleich nach Satz 3 ist bei einem Verzicht gegenüber Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot begrenzt auf 10 Prozent der nach § 18a ermittelten, bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten. Der aus dem jeweiligen Ausgleich nach Satz 3 und dem jeweiligen Zuschuss nach Absatz 1 folgende Gesamtbetrag wird begrenzt auf 90 Prozent der nach § 18a ermittelten, bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Ausgleichsgewährung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans können auf Antrag Zuschuß erhalten:

1.

Schulkindergärten;

2.

als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe;

3.

als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, deren Träger oder Mitträger nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen; die Ausbildung muss in Vollzeitform mit mindestens einjähriger Dauer erfolgen und mit einer Prüfung entsprechend einer staatlichen Prüfungsordnung oder einer gemäß § 15 Absatz 2 genehmigten Prüfungsordnung abschließen;

4.

Internationale Schulen im Status einer Ergänzungsschule, an denen ein ›International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International‹ nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworben werden kann, das der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Anerkennung des ›International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International‹ in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(4) Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen und Ergänzungsschulen nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 werden erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Von der Wartefrist wird abgesehen, wenn eine genehmigte Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird. Das setzt voraus, dass die zum angegliederten Bildungsgang gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang zur genehmigten Ersatzschule stehen. Insbesondere müssen die Entfernungen zwischen den Einrichtungen und Gebäuden von Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebs zurückgelegt werden können. Entsprechendes gilt für anerkannte bezuschusste Ergänzungsschulen. Von der Einhaltung der Wartefrist kann abgesehen werden, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist.

(5) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.

(6) Die Gewährung staatlicher Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 3 kann davon abhängig gemacht werden, daß die Schule von der Gemeinde (Gemeindeverband), in der sie sich befindet, einen angemessenen Beitrag erhält; für den Zuschuß nach Absatz 1 gilt dies nur insoweit, als er über den in Absatz 2 bezeichneten Zuschuß hinausgeht.

§ 18

(1) Die Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 werden für die Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen. Das Kultusministerium kann wegen stark schwankender Schülerzahlen oder aus sonstigen besonderen Gründen durch Rechtsverordnung für bestimmte Bildungsgänge eine vom Stichtag der amtlichen Schulstatistik abweichende Stichtagsregelung treffen. Der Zuschuß wird höchstens für die Zahl von Schülern gewährt, die sich ergibt, wenn die Zahl der Klassen, für die die Schule Zuschüsse erhält, mit den für diese Klassen an öffentlichen Schulen jeweils geltenden Richtzahlen vervielfacht wird.

(2) Der Zuschuss je Schüler beträgt 80 Prozent der nach § 18a ermittelten, bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten. Maßgebend sind dabei die jeweils aktuellen Berechnungen der Landesregierung über die Kosten des öffentlichen Schulwesens für den Bericht an den Landtag nach § 18a Absatz 1 Satz 3. Nach Vorlage des Berichts werden die jährlichen Zuschüsse nach Absatz 2a jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres entsprechend angepasst.

(2a) Der jährliche Zuschuss je Schüler nach § 17 Absatz 1 beträgt bei Vollzeitform für

1)

Grundschulen, die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen und die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschulen 86,2 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen;

2)

Hauptschulen und Werkrealschulen 129,9 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Hauptschulen;

3)

Realschulen 90,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

4)

die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 96,8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;

5)

allgemein bildende Gymnasien, die dreijährige gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 100,2 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;

6)

die Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen den Durchschnittsbetrag (arithmetischer Mittelwert) der sich aus den Nummern 2, 3 und 5 ergebenden Zuschussbeträge zuzüglich eines Zuschlags von 10 Prozent für den Ganztagsbetrieb an der Sekundarstufe I; Träger erstmals genehmigter Gemeinschaftsschulen erhalten darüber hinaus im ersten Jahr der Unterrichtsaufnahme einmalig einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 11 600 Euro je Zug;

7)

berufliche Gymnasien 109,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;

8)

Fachschulen für Sozialpädagogik (Berufskollegs), Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (Berufskollegs) und Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung für Heilerziehungspflege (Berufskollegs) 127,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an beruflichen Schulen;

9)

Berufsschulen 109,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

10)

technische Berufsfachschulen und technische Fachschulen 136,9 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

11)

die übrigen Berufsfachschulen und die übrigen Fachschulen vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 126,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

12)

technische Berufskollegs 126,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

13)

die übrigen Berufskollegs vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 115,8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

14)

Schulen für Physiotherapie 125,7 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

15)

Schulen für Logopädie 153 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen.

Die sich aus Satz 1 Nummern 1 bis 15 ergebenden Beträge erhöhen sich um den jeweiligen Prozentsatz des zustehenden ehebezogenen Teils des Familienzuschlags zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für zwei Kinder; dies gilt nicht für den zusätzlichen Zuschuss nach Nummer 6.

(3) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erhalten einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für den Schulleiter, die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer sowie die anerkannten Fachlehrer; für Lehrer mit befristeter Unterrichtserlaubnis werden abweichend davon nur 50 Prozent der Personalkosten bezuschusst. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einem entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erforderlich wären. Ferner erhalten sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für genehmigte Bildungsgänge an beruflichen Schulen, die an den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG ausgerichtet sind.

(4) Allgemeine Ersatzschulen, die Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot unterrichten, erhalten für die Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot keinen Zuschuss nach Absatz 2a, sondern einen Personalkostenzuschuss wie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren nach Absatz 3 Sätze 1 und 2. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 wird bei der Ermittlung der Zahl der Kräfte, die an einem öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum des Typs, der dem Anspruch der Schüler auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot entspricht, erforderlich wären, nicht auf volle Gruppen oder Klassen auf- oder abgerundet. Darüber hinaus erhalten sie einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von fünf Prozent des Zuschusses nach Satz 1 und 2 zur Abgeltung des durch die Inklusion veranlassten Mehraufwands. Ferner erhalten sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent des Sachkostenbeitrags für dasjenige öffentliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum, das dem Anspruch der Schüler auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot entspricht.

(5) Genehmigte sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, die Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufnehmen, erhalten für diese Schüler einen Zuschuss nach Absatz 2a. Der insgesamt gewährte Zuschuss darf nicht höher sein, als wenn die Schule die jeweils höchstmögliche Zahl der Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufnimmt. Die Aufnahme von Schülern ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot darf nicht zur Abweisung von Schülern mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und nicht zur Bildung zusätzlicher Klassen führen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für genehmigte Bildungsgänge an beruflichen Schulen, die an den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG ausgerichtet sind.

(6) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erhalten eine Erstattung der Personalkosten für Lehrkräfte, die von ihnen im mit dem Land vereinbarten Umfang für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen allgemeinen Schule eingesetzt werden. Darüber hinaus erhalten sie eine zusätzliche Erstattung in Höhe von 15 Prozent der Erstattung nach Satz 1 zur Abgeltung des durch den Einsatz verursachten Mehraufwands. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend; abweichend hiervon bemisst sich die Zahl der Kräfte nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung.

(7) Der Zuschuss an genehmigte Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs umfasst:

a)

die Personalkosten für Lehrkräfte nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberuflichen Unterrichts an öffentlichen Schulen;

b)

bei Abendrealschulen je Klasse monatlich 3,3 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14, bei Abendgymnasien und bei Kollegs je Klasse monatlich 3,5 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 für die Schulleitung;

c)

je Klasse monatlich 6 Prozent des Entgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-L für das Verwaltungspersonal;

d)

die notwendigen Miet- und Bewirtschaftungskosten der Schulräume sowie die notwendigen sächlichen Kosten.

(8) Bei der Festsetzung des jährlichen Zuschusses nach § 17 Abs. 1 werden berücksichtigt:

a)

mit 7 /12 der Beträge von Absatz 1 und 2 die Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben, und

b)

mit 5 /12 der Beträge von Absatz 1 und 2 die Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen.

(9) Bei Teilzeitunterricht wird der Zuschuß entsprechend verringert. Die sich aus Absatz 2a ergebenden jährlichen Zuschussbeträge je Schüler werden kaufmännisch auf volle Euro auf- bzw. abgerundet.

(10) Nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg erhalten die Träger der in § 17 Abs. 1 genannten genehmigten Ersatzschulen auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat wird ein Zuschuß in Höhe von 65 vom Hundert des zuschußfähigen Bauaufwandes gewährt, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung eines entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat nicht erforderlich ist. Schulbaumaßnahmen sind der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschußfähige Bauaufwand orientiert sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt werden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschußfähiger Bauaufwand 200000 Euro nicht übersteigt, und Behelfsbauten sind von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuß wird in 10jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. § 17 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 18 a

(1) Die Kosten des öffentlichen Schulwesens werden nach dem Bruttokostenmodell errechnet. Hierfür werden die Kosten des Landes und der Schulträger für öffentliche Schulen nach Absatz 2 bis 13 erfasst (Bruttokosten). Die Landesregierung legt dem Landtag für die in § 18 Abs. 2a genannten Schulen im Abstand von 2 Jahren, erstmals im Jahr 2018, Berechnungen über die Kosten des öffentlichen Schulwesens vor. Die Bruttokosten werden den jeweiligen Zuschüssen der jeweils entsprechenden Schulen nach § 18 Abs. 2a gegenübergestellt (Kostendeckungsgrad). Die sonstigen Leistungen des Landes für diese Schulen sind zusätzlich darzustellen.

(2) Als die im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten im Sinne von Absatz 1 gelten die auf einen Schüler bezogenen Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger. Die Kosten sind aus den jeweiligen Haushaltsrechnungen, bezogen auf das Kalenderjahr, zu ermitteln.

(3) Schülerzahlen sowie Zahlen über Unterricht sind den amtlichen Statistiken zu entnehmen. Soweit keine amtliche Statistik geführt wird, sind Erhebungen der zuständigen Behörden zugrunde zu legen.

(4) Soweit notwendige Differenzierungen nicht aus amtlichen oder sonstigen Statistiken entnommen werden können, erfolgen sie nach billigem Ermessen. Können unmittelbare Berechnungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand vorgenommen werden, erfolgt die Berechnung in pauschalierter Form.

(5) Innerhalb der Berechnungsvorgänge werden Ergebnisse gerundet.

(6) Kosten des Landes im Sinne von Absatz 2 sind:

1.

Bezüge der beamteten und Arbeitgebergesamtkosten der angestellten Lehrkräfte des Landes;

2.

Arbeitgebergesamtkosten für Hilfsunterricht und Lehraufträge;

3.

Vergütungen des Landes an die Kirchen für die Erteilung von Religionsunterricht;

4.

Kosten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung nach den jeweiligen Kapiteln in der Haushaltsrechnung des Landes sowie die pauschalierten Raumkosten der vorgenannten Einrichtungen, die sich aus der jeweils geltenden VwV-Kostenfestlegung ergeben, wobei Teilzeitkräfte in Vollzeitkräfte umgerechnet werden;

5.

der pauschale Zuschlag für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und der Beamten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung in der in den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV Haushaltsvollzug) festgesetzten Höhe;

6.

anteilige Kosten des Landesamts für Besoldung und Versorgung für die Festsetzung der Bezüge, Vergütungen und Beihilfen für Lehrkräfte und Beschäftigte der in Nummer 4 genannten Einrichtungen;

7.

Beihilfen an die beamteten Lehrkräfte und die Beamten der in Nummer 4 genannten Einrichtungen in pauschalierter Form nach der jeweils geltenden VwV-Kostenfestlegung;

8.

Kosten der beruflichen Weiterqualifizierung der Bediensteten und der beruflichen Weiterqualifizierung von Lehrkräften und Kosten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, wenn diese nicht bereits über die Nummern 4 und 5 erfasst sind;

9.

Kosten für Fürsorgemaßnahmen, Kosten für Bildungsinformation und Öffentlichkeitsarbeit, Abfindungen und Übergangsgelder für Arbeitnehmer, Jubiläumsgaben und -zuwendungen für Beamte und Arbeitnehmer, Aufwendungen für Haupt- und Bezirkspersonalräte sowie Haupt- und Bezirksvertrauensleute der Schwerbehinderten, Erstattung von Bezügen durch Träger von Weiterbildungseinrichtungen, Aufwendungen für außerunterrichtliche Veranstaltungen, Förderung der musisch-kulturellen Erziehung an den Schulen, Kosten für Maßnahmen zur Schul- und Bildungsplanreform, zur Fortentwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie Zuwendungen zum laufenden Schulbetrieb von Ganztagsschulen, Kosten der Mitwirkung der Eltern und Schüler an Angelegenheiten der Schule und für den Landesschulbeirat, Kosten der Förderung des Lehrer- und Assistentenaustausches und der Schulpartnerschaften mit Auslandsschulen, Kosten für die Durchführung des internationalen Schüleraustausches, Kosten für die Förderung des Schulbauernhofs, Kosten für die Bildungsplanung und überregionale Angelegenheiten, Kosten für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Kosten beziehungsweise Abschreibungen für die Beschaffung von Geräten zur Nachrichtenübermittlung (Pager) im Krisenfall, soweit diese vom Land getragen werden, Kosten für Präventionsmaßnahmen an Schulen.

Von den Kosten des Kultusministeriums nach Satz 1 Nr. 4 bleibt ein Anteil in Höhe von 10 vom Hundert unberücksichtigt. Von den sich aus Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 2 ergebenden Kosten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie von den Kosten nach Nummer 8 wird ein Anteil in Höhe von 95,5 vom Hundert für öffentliche Schulen berücksichtigt. Die sich aus Satz 1 Nr. 4 bis 9 ergebenden Kosten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung werden nach den Anteilen der Schüler auf die Schularten aufgeteilt.

(7) Kosten der kommunalen Schulträger im Sinne von Absatz 2 sind:

1.

Personalausgaben;

2.

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen;

3.

Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens;

4.

Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände;

5.

Mieten und Pachten;

6.

Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen;

7.

Haltung von Fahrzeugen;

8.

Lehr- und Unterrichtsmittel, Lernmittel;

9.

weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben;

10.

Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben;

11.

Geschäftsausgaben sowie weitere allgemeine sächliche Ausgaben;

12.

Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens;

13.

Innere Verrechnungen;

14.

Kosten nach Nummer 1 bis 13 der Schulverwaltungsämter;

15.

Betriebskosten (Verbindungsentgelte) für Geräte zur Nachrichtenübermittlung (Pager) im Krisenfall an öffentlichen Schulen.

(8) Einnahmen an den jeweiligen Haushaltsstellen der Schulträger sind von den Ausgaben abzusetzen. Abzusetzen sind insbesondere Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, Einnahmen aus Verkauf, Mieten und Pachten, sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen, Spenden und Einnahmen aus der Veräußerung beweglichen Vermögens sowie die Schülerunfallversicherung.

(9) Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger für Sonderbelastungen des öffentlichen Schulwesens sind von den sich aus Absatz 6 bis 8 ergebenden Kosten abzusetzen. Sonderbelastungen sind insbesondere Aufwendungen für die wohnortnahe Schule, für ausländische und ausgesiedelte Schüler, für Hauptschulen und Werkrealschulen mit besonderer pädagogischer Aufgabenstellung, für Kurse für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwächen, für Ganztagsschulen, für Förderangebote für nicht schulreife Kinder, für Lehrer außerhalb öffentlicher Schulen und für Grundschulförderklassen.

(10) Für die Erstellung der Kostenberechnung sind die jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuell vorliegenden Haushaltsrechnungen des Landes und der kommunalen Schulträger auszuwerten. Soweit diese nicht aus dem gleichen Haushaltsjahr vorliegen, können für die Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger verschiedene Haushaltsjahre zugrunde gelegt werden.

(11) Die Kosten der öffentlichen Schulen, die ihre Entsprechung in den in § 18 Abs. 2a genannten Schulen finden, sind je Schüler zu ermitteln. Hierbei sind die Kosten des Kalenderjahres (Absatz 6 bis 9) durch die Schülerzahl des entsprechenden Kalenderjahres zu teilen. Die Schülerzahl eines Kalenderjahres setzt sich zu sieben Zwölfteln aus der Schülerzahl des im Vorjahr beginnenden Schuljahres und zu fünf Zwölfteln des im Erhebungsjahr beginnenden Schuljahres zusammen. Teilzeitschüler der beruflichen Schulen sind im Verhältnis 1 zu 2,5 in Vollzeitschüler umzurechnen.

(12) Bei denjenigen öffentlichen Schulen, die ihre Entsprechung in den in § 18 Abs. 2a genannten Schulen finden, deren Kosten des Landes nicht getrennt aus den Haushaltsrechnungen vorliegen, sind die Kosten den Schularten und -typen nach erteiltem Unterricht zuzuordnen. Bei den beruflichen Schulen ist zwischen wissenschaftlichem Unterricht einerseits sowie fachpraktischem und sonstigem Unterricht andererseits zu unterscheiden.

(13) Bei den Grundschulen, Haupt- und Werkrealschulen sind die sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger im Verhältnis 0,7 (Grundschulen) zu 1 (Haupt- und Werkrealschulen) anzusetzen. Bei den technischen Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs sind die sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger im Verhältnis zu den übrigen Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs rechnerisch in der Weise aufzuteilen, dass die investiven Kosten der übrigen Richtungen in gleicher Höhe wie bei den Gymnasien berücksichtigt werden; die hiernach verbleibenden investiven Kosten sind den technischen Schulen zuzuordnen.

(14) Schulen, die einen Antrag nach § 17 Absatz 2 Satz 3 stellen, und deren Träger sind verpflichtet, die Höhe ihrer Eigenleistungen alle zwei Jahre gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde offenzulegen. Sofern die Schulen und Träger ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen oder soweit dies zur Prüfung ihrer Angaben erforderlich ist, haben sie der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung sämtliche oder von dieser ausgewählte Dokumente über die Eigenleistungen vorzulegen. Personenbezogene Daten in den Dokumenten sind zu anonymisieren. Das Nähere regelt die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz.

(15) Die Landesregierung legt dem Landtag im Abstand von 2 Jahren einen Bericht über die Eigenleistungen der nach Absatz 14 auskunftspflichtigen Schulen und Schulträger vor. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(16) Nach Vorlage des Berichts der Landesregierung an den Landtag nach Absatz 15 wird die Begrenzung des Gesamtbetrags aus Zuschuss und Ausgleichsanspruch nach § 17 Absatz 2 Satz 6 auf der Grundlage des Berichts überprüft.

(17) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann bei einer nach § 5 genehmigten Schule und bei ihrem Träger prüfen, ob eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, haben diese Schule und ihr Träger der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung sämtliche oder von dieser ausgewählte im Zusammenhang mit der Schulgeldberechnung und Schulgelderhebung stehende Dokumente sowie die bei der Schule und dem Träger befindlichen Dokumente zu den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern in anonymisierter Form vorzulegen. Das Nähere regelt die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz.

§ 19

(1) Die als Ersatzschulen staatlich anerkannten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen und Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernehmen, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag einen Zuschuß des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen. Dies gilt nicht für Schulen für Berufe des Gesundheitswesens und Schulen für soziale und sozialpädagogische Berufe im Geschäftsbereich des Sozialministeriums. Der Zuschuß darf nicht mehr als zwei Drittel der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Lehrers im Ruhestand betragen.

(2) Der Zuschuß wird nur für die Lehrer gewährt, die spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalles die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen. Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn

a)

der Lehrer innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles in einem Dienstverhältnis an den in Absatz 1 genannten Schulen oder im deutschen öffentlichen Dienst mindestens 10 Jahre einen vollen Lehrauftrag oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Landesbeamtengesetz versehen hat,

b)

das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgten Anstellung der Lehrkraft bezüglich einer künftigen Beteiligung des Landes an den Versorgungsbezügen vor der Anstellung zugestimmt hatte.

Der Zuschuss wird nicht für Lehrkräfte gewährt, die auf Grund einer von der Ersatzschule gewährleisteten Versorgungsanwartschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei sind oder befreit wurden.1)

(3) Der Zuschuß ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Versorgungsempfänger des Landes die Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verlieren würde. Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Versorgungsempfänger des Landes die Aberkennung oder Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen würden.

(4) Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Unternehmer nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann. Härtefälle können durch Gewährung eines Gratials ausgeglichen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Lehrer, die gemäß § 112 des Schulgesetzes Versorgungsberechtigung erhalten, keine Anwendung.

Fußnoten

1)

§ 19 Abs 2 findet in der ab 14. März 2006 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. März 2006, GBl. S. 71) für die Versorgungsanwartschaften, die vor dem 14. März 2006 begründet wurden, keine Anwendung.

§ 20

Die Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, können vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Die Bezeichnung kann frühestens in dem Zeitpunkt verliehen werden, in dem der Lehrer im öffentlichen Schuldienst zur Anstellung als Beamter auf Lebenszeit heranstehen würde. Das Recht zur Führung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen

a)

dem Lehrer die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt werden kann (§ 8),

b)

nach Eintritt des Versorgungsfalles ein Ruhestandsbeamter die Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verlieren würde oder diese ihm aberkannt wurden.


6. ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten

§ 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a)

eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen die § 2 Abs. 2, §§ 9, 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 verstößt,

b)

eine Ersatzschule betreibt, ohne zuvor die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erhalten zu haben,

c)

seiner Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

d)

eine Schule in freier Trägerschaft betreibt, leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet, obwohl ihm dies von der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt ist.

e)

eine Ersatzschule, eine Ergänzungsschule oder eine freie Unterrichtseinrichtung mit dem Zusatz oder der Bezeichnung >staatlich anerkannt< betreibt, obwohl eine staatliche Anerkennung nicht verliehen wurde. Dies gilt auch für sonstige Bezeichnungen und Zusätze, insbesondere für die Bezeichnung und den Zusatz >anerkannt<, soweit diese geeignet sind, eine Verwechslung mit einer staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 hervorzurufen,

f)

die nach § 115 des Schulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnung die für die amtliche Schulstatistik notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die amtlichen Erhebungsunterlagen nicht oder nicht fristgerecht an die zuständige Stelle übersendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.

7. ABSCHNITT
Schlußvorschriften

§ 22

Schulaufsichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.

§ 23

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen:

1.

für die Genehmigung und die Anerkennung der Ersatzschulen, insbesondere über

a)

die Gleichwertigkeit von Lehrziel, Lehrgegenstand, Aufbau und Ausbildungsdauer;

b)

die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer;

c)

die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Schule, die Person des Unternehmers und die Lehrer;

d)

die verantwortliche Führung der Schule;

e)

die vorläufige Aufnahme des Schulbetriebs;

2.

für die Anzeige und die Anerkennung der Ergänzungsschulen, insbesondere über

a)

die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Schule, die Person des Unternehmers und die Lehrer;

b)

die verantwortliche Führung der Schule;

3.

über die Prüfungsordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3; für die Anforderungen gilt § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes entsprechend;

4.

über die für die staatliche Finanzhilfe erforderlichen Unterlagen und Nachweise;

5.

für den Zuschuß des Landes zum Versorgungsaufwand der Schule hinsichtlich des Eintrittes des Versorgungsfalles und hinsichtlich des Umfanges der für den Zuschuß des Landes maßgeblichen Versorgungsbezüge der Schule;

6.

für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und für die Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen gemäß § 3 Abs. 2; für die Anforderungen gilt § 89 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes entsprechend;

7.

über die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschußfähigen Bauaufwand, die Höhe der Kostenrichtwerte, das Bewilligungsverfahren sowie über die Rückforderung und Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches bei der Förderung des privaten Schulhausbaues;

8.

über die Bildungsgänge nach § 18 Absatz 1 Satz 2, bei denen bei der Ermittlung der Schülerzahl vom Stichtag der amtlichen Schulstatistik abgewichen werden kann, und wie die Schülerzahl, die dem Zuschuss zugrunde zu legen ist, ermittelt wird;

9.

über die Fälligkeit und das Einzugsverfahren der Versorgungsabgabe nach § 11 Absatz 2.

Rechtsverordnungen nach Satz 1, die das Kultusministerium nicht selbst erläßt, werden im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen.

§ 24

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen und verliehenen Anerkennungen bleiben in Kraft.

(2) Schulen, die am 1. Januar 1978 als Ersatzschulen staatlich genehmigt sind, können ihren Betrieb nach den bisherigen Vorschriften auch dann weiterführen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule kann jedoch nicht mehr verliehen werden.

(3) Trägern von Ersatzschulen, die einen Antrag auf Zuschuß zu den Kosten ihrer erforderlichen Schulbauten für Ersatzschulen vor dem 1. November 1985 eingereicht haben, kann ein erhöhter Zuschuß auch bei besonderer Leistungsschwäche gewährt werden.

§ 25

Schulen, die unter § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Aufhebung der Verordnung über die Schulen zur Ausbildung von Gymnastiklehrern und Gymnastiklehrerinnen vom 14. Oktober 1985 (GBl. S. 370) fallen, wird ein jährlicher Zuschuß je Schüler von 49,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen gewährt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie § 18 Abs. 1, Absatz 2a Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 26

Das Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft* .

Fußnoten

*

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) ergibt sich aus Artikel 5 des Änderungsgesetzes.