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Amtliche Abkürzung:PSchG
Fassung vom:25.11.2014 Fassungen
Gültig ab:29.11.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2207-2
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulgesetz - PSchG)
in der Fassung vom 1. Januar 1990

§ 13

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das Verfahren nach Satz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Ergänzungsschule gilt als nicht angezeigt, wenn sie nicht binnen eines Jahres eröffnet wird; sie gilt als nicht mehr bestehend, wenn sie ein Jahr lang nicht betrieben wird.

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