§ 15
(1) Das zuständige Ministerium kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für die Anforderungen der Prüfungsvorschriften gilt § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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