12. Anerkennung von Ersatzschulen
(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Diese leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Ministerium weiter.
(2) Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, stehen den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
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