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Amtliche Abkürzung:VVPSchG
Fassung vom:10.10.2017 Fassungen
Gültig ab:01.08.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2207
Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971

12. Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Diese leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Ministerium weiter.

(2) Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, stehen den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.

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