15. Anzeige
(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule hat zu enthalten:
- 1.
die in Nr. 8 Absatz 1 genannten Angaben;
- 2.
die Bezeichnung der Unterrichtsfächer.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
- 1.
die in Nr. 8 Absatz 2 Ziffer 1 und 3 genannten Nachweise;
- 2.
Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis des Leiters und der Lehrer;
- 3.
der Lehrplan;
- 4.
eine Erklärung darüber, in welcher Weise die gesundheitliche Überwachung der Lehrer und Schüler erfolgt.
Nr. 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
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