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Amtliche Abkürzung:VVPSchG
Fassung vom:01.07.2004 Fassungen
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2207
Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971

17. Anerkennung von Ergänzungsschulen

(1) Ein staatliches Interesse im Sinne von § 15 Absatz 1 PSchG ist insbesondere dann gegeben, wenn entsprechende öffentliche Schulen nur deshalb nicht errichtet werden, weil sich durch das Vorhandensein der privaten Schulen die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt oder wenn die Schule in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dient.

(2) Die Feststellung, daß eine Ergänzungsschule sich bewährt hat, kann grundsätzlich erst nach fünfjährigem Bestehen der Schule getroffen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits staatlich anerkannte Ergänzungsschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine weitere Ergänzungsschule derselben Schulart einrichtet.

(3) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist der Entwurf einer Prüfungsordnung anzuschließen. Die Schulaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Ministerium weiter.

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