2. Aufsichtsbehörde
(1) Zuständig für eine Privatschule ist das Ministerium, dem die Schule als öffentliche Schule unterstehen würde.
(2) Für eine Privatschule, die fachlich dem Kultusministerium untersteht, ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeit sie als öffentliche Schule fallen würde.
(3) Für die nicht unter Absatz 2 fallenden Privatschulen wird die Schulaufsichtsbehörde vom zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmt.
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