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juris-Abkürzung:PresseG BW
Fassung vom:14.01.1964
Gültig ab:01.02.1964
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2270
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Vom 14. Januar 1964

§ 4
Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

1.

hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2.

Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3.

ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4.

ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

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