§ 17
Satzung
(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1.
den Sitz des Versorgungswerkes,
- 2.
die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
- 3.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung ( §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 3),
- 4.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
- 5.
die Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,
- 6.
die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen im Sinne des § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
- 7.
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
- 8.
die Versorgungsleistungen nach § 9,
- 9.
die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 13.
(2) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg bekanntzumachen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-RAVersorgGBWpP17&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RAVersorgG+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true