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Amtliche Abkürzung:RVG
Fassung vom:15.03.2022 Fassungen
Gültig ab:01.12.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 368-3
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610

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