§ 8
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter fest, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Zuständigkeit gilt Absatz 3 Satz 1, für die Entscheidung in leichten Fällen Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 8 RSAPO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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