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Amtliche Abkürzung:RSAPO
Fassung vom:04.06.2019
Gültig ab:01.08.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2214-1
Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung
(Realschulabschlussprüfungsordnung - RSAPO)*)
Vom 4. Juni 2019

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie das Wahlpflichtfach.

(2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Realschulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 10 sowie das erforderliche Grundlagenwissen. Die Aufgaben werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.

(3) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Kompetenzbereichen zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 210 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten, im Wahlpflichtfach mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten.

(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, soweit die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.

(5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.

(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekanntgegeben.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Neufassung der Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I sowie zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241)

 


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