§ 1
Niveaustufen und Leistungsbewertung
(1) Maßstab für die Leistungsbewertung ist unbeschadet der Möglichkeit differenzierter und begabungsgerechter Lernangebote die Niveaustufe:
- 1.
das grundlegende Niveau (Niveau G),
- 2.
das mittlere Niveau (Niveau M).
(2) Abweichend von § 8
Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden dem jeweiligen Niveau angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.
(3) Soweit in dieser Verordnung für die Zuordnung und den Wechsel zwischen den Niveaustufen sowie für die Versetzungsentscheidung auf die maßgebenden Fächer abgestellt wird, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für den Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik.
(4) Wer die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Niveau M erfüllt, kann auch das Niveau G wählen.
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