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Amtliche Abkürzung:GVRS
Fassung vom:16.04.2013 Fassungen
Gültig ab:20.04.2013
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2805-1
Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
(GVRS)
Vom 7. Februar 1994*

§ 8
Wahl der Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung hat 80 Mitglieder. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlgebiet ist das Verbandsgebiet.

(2) Gewählt wird in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis nach Absatz 5 zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind.

(4) Für die Wahl der Regionalversammlung bilden die Stadt Stuttgart sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis je einen Wahlkreis. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; die Bewerber müssen in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sein (§ 9).

(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlkreisübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert, als Mitglieder der Regionalversammlung zu wählen sind; jeder Wahlkreis erhält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92)

 


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