§ 9
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- 1.
Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1
des Grundgesetzes ist,
- 2.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet seine einzige, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
Bei mehreren Wohnungen kann das Wahlrecht nur am Ort der Hauptwohnung ausgeübt werden. War die bisherige einzige Wohnung ebenfalls im Verbandsgebiet, wird die bisherige Wohndauer angerechnet. Wer das Wahlrecht durch Wegzug aus dem Verbandsgebiet verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dem Wegzug wieder im Verbandsgebiet Wohnung nimmt, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nummer 3 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
(3) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Wahlgebiet wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1
des Grundgesetzes ist.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-RegStuttgGBWV18P9&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RegStuttgG+BW+%C2%A7+9&psml=bsbawueprod.psml&max=true