Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:RDG
Fassung vom:25.01.2012 Fassungen
Gültig ab:28.02.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2126-1
Gesetz über den Rettungsdienst
(Rettungsdienstgesetz - RDG)
in der Fassung vom 8. Februar 2010

§ 16
Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport darf nur erteilt werden, wenn

1.

die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

2.

keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und

3.

der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

Voraussetzung für die Genehmigung ist ferner die Einhaltung der Bestimmungen über Rettungsfahrzeuge nach § 8 und deren Besetzung nach § 9 sowie der Festlegungen des Rettungsdienstplanes nach § 3 Abs. 1 und 2.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 16 RDG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 16 RDG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-RettDGBW2010V1P16&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RettDG+BW+%C2%A7+16&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm