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Amtliche Abkürzung:LRiStAG
Fassung vom:22.05.2000
Gültig ab:01.05.2000
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:3010
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz
(LRiStAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000

§ 13
Eid der ehrenamtlichen Richter

(1) Die von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut:

»Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.«

(2) Das von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut:

»Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.«

(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid nach § 45 Abs. 6 des Deutschen Richtergesetzes dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

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