Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LRiStAG
Fassung vom:23.02.2017 Fassungen
Gültig ab:11.03.2017
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:3010
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz
(LRiStAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000

§ 14
Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 80 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nicht ausschließt. An die Stelle des Dienstvorgesetzten (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes) tritt der Präsident des Gerichts. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 14 LRiStAG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 14 LRiStAG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-RiGBW2000V15P14&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RiG+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm