Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:StAG
Fassung vom:21.12.2022 Fassungen
Gültig ab:31.12.2022
Gültig bis:31.05.2024
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 102-1
Staatsangehörigkeitsgesetz
 
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 10 bis 12b: Eingef. durch Art. 5 Nr. 8 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005
§ 10 Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 7 infolge Neufassung d. § 10 Abs. 1 eingefügt wird, mWv 1.9.2008
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 4 G v. 28.10.2015 I 1802 mWv 1.11.2015 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 2 G v. 4.8.2019 I 1124 mWv 9.8.2019
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 G v. 1.6.2012 I 1224 mWv 1.8.2012, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015 d. Art. 44 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020, d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021 u. d. Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2847 mWv 31.12.2022
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 2 G v. 4.8.2019 I 1124 mWv 9.8.2019
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c nach Maßgabe d. Art. 2 G v. 4.8.2019 I 1124 mWv 9.8.2019
§ 10 Abs. 1 Schlusssatz: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. d nach Maßgabe d. Art. 2 G v. 4.8.2019 I 1124 mWv 9.8.2019
§ 10 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 4 G v. 28.10.2015 I 1802 mWv 1.11.2015
§ 10 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
§ 10 Abs. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. b G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 10 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
§ 10 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
§ 10 Abs. 4 bis 6: Eingef. durch Art. 5 Nr. 7 Buchst. c G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007, soweit § 10 Abs. 5 eingefügt wird, mWv 1.9.2008
§ 10 Abs. 7: Eingef. durch Art. 5 Nr. 7 Buchst. c G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007; idF d. Art. 4 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 10 StAG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 10 StAG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 16 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 16 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR005830913BJNE004911377&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RuStAG+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm