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Amtliche Abkürzung:StAG
Fassung vom:19.08.2007 Fassungen
Gültig ab:28.08.2007
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 102-1
Staatsangehörigkeitsgesetz
 
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 10 bis 12b: Eingef. durch Art. 5 Nr. 8 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: IdF d. Art. 5 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. bb G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 12 Abs. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 9 Buchst. b G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 12 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh., früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 5 Nr. 9 Buchst. c u. d G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007

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