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Staatsangehörigkeitsgesetz § 12a (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: - 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann. (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist. (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen. Fußnoten
§§ 10 bis 12b: Eingef. durch Art. 5 Nr. 8 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005
§ 12a Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 10 G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 12a Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6a Buchst. a G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
§ 12a Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 6a Buchst. b G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
§ 12a Abs. 1 Satz 4: Früher Satz 3 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6a Buchst. b u. c G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
§ 12a Abs. 1 Satz 5: Früher Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 6a Buchst. b G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 12a StAG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Stuttgart 4. Kammer, 16. Dezember 2021, Az: 4 K 6097/20VG Stuttgart 4. Kammer, 28. Januar 2021, Az: 4 K 1621/20Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 19. Juni 2019, Az: 12 S 1730/18VG Stuttgart 11. Kammer, 26. September 2017, Az: 11 K 3803/16VG Stuttgart 11. Kammer, 21. Februar 2017, Az: 11 K 5571/16 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert
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