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Amtliche Abkürzung:StAG
Fassung vom:12.08.2021 Fassungen
Gültig ab:20.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 102-1
Staatsangehörigkeitsgesetz
 
§ 30
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 30 bis 34: IdF d. Art. 5 Nr. 19 G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 30 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 12.8.2021 I 3538 mWv 20.8.2021

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