§ 3
Aufhebung von Bildungsgängen
(1) Wird insgesamt in einem Bildungsgang die Mindestschülerzahl nach Absatz 2 unterschritten, weist die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger hierauf hin und fordert ihn auf, eine regionale Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 SchG durchzuführen. Für das Verfahren gilt § 30b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 SchG entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mindestschülerzahlen nach Absatz 2 zu Grunde zu legen sind und dass der Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Werkrealschule, Hauptschule, Gemeinschaftsschule, Berufsschule und Berufsfachschule erst aufgehoben wird, wenn in drei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird.
(2) Die Mindestschülerzahl im Bildungsgang insgesamt beträgt:
1. | für den Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen | 12; |
| nur Grundstufe oder Hauptstufe dieses Bildungsganges | 8; |
2. | für den Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 21; |
3. | für den Bildungsgang Werkrealschule, Hauptschule | 9; |
4. | für den Bildungsgang Realschule | 9; |
5. | für den Bildungsgang Gemeinschaftsschule (ohne gymnasiale Oberstufe) | 9; |
6. | für den Bildungsgang Gemeinschaftsschule (mit gymnasialer Oberstufe) | 21; |
7. | für den Bildungsgang allgemein bildendes Gymnasium | 21; |
8. | für den Bildungsgang berufliches Gymnasium | 15; |
9. | für den Bildungsgang Berufskolleg | 12; |
10. | für den Bildungsgang Berufsfachschule | 8; |
11. | für den Bildungsgang Berufsschule | 8. |
Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die nach § 15 Absatz 5 SchG ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, werden mit 50 Prozent und höchstens für ein Drittel der Mindestschülerzahlen berücksichtigt.
(3) Die Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein anderes öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit demselben Förderschwerpunkt und Bildungsgang in zumutbarer Erreichbarkeit besuchen können. Von der Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ansonsten in der Raumschaft ein bedarfsdeckendes Angebot sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung im jeweiligen Förderschwerpunkt und Bildungsgang nicht gewährleistet werden kann.
(4) Die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 sind zu berücksichtigen.