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juris-Abkürzung:SGB 2
Fassung vom:29.04.2019 Fassungen
Gültig ab:01.08.2019
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-2
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
 
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 28: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850
§ 28 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.8.2016
§ 28 Abs. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. b G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 5 Satz 1: Früher einziger Text, jetzt Abs. 5 Satz 1 gem. Art. 3 Nr. 2 Buchst. c G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 5 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. c G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. d DBuchst. aa G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 6 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. d DBuchst. bb G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. e DBuchst. aa G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019
§ 28 Abs. 7 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 7.5.2013 I 1167 mWv 1.8.2013; idF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. e DBuchst. bb G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019

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