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Amtliche Abkürzung:SGB X
Fassung vom:07.05.2021 Fassungen
Gültig ab:01.11.2022
Gültig bis:31.12.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-10-1
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
 
§ 64 Kostenfreiheit
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 64 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 Abs. 15 Nr. 2 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013; idF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 1 G v. 7.5.2021 I 850 mWv 1.11.2022
§ 64 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 38 G v. 23.7.2013 I 2586 mWv 1.8.2013
§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 24.12.2003 I 2954 mWv 1.1.2005, d. Art. 9 Nr. 1 G v. 27.12.2003 I 3022 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 20 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2020 (in der Änderungsanweisung bezeichnet als Abs. 2 Nr. 2)
§ 64 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 106 Nr. 2 Buchst. a G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009
§ 64 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 0 G v. 9.12.2004 I 3302 mWv 1.1.2005, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 20.7.2006 I 1706 mWv 1.8.2006, d. Art. 106 Nr. 2 Buchst. b G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009 u. d. Art. 20 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2020

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