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juris-Abkürzung:SGB 12
Fassung vom:10.12.2019 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-12
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
 
§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 43: Früherer Abs. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020
§ 43 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020
1 § 43 Abs. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 24 Buchst. a G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.1.2011
§ 43 Abs. 1 Satz 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.12.2015 I 2557 mWv 1.1.2016
§ 43 Abs. 1 Satz 2: Früher einziger Text; jetzt Satz 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 21.12.2015 I 2557 mWv 1.1.2016
§ 43 Abs. 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b G v. 21.12.2015 I 2557 mWv 1.1.2016
§ 43 Abs. 4 (früher Abs. 2): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 20.12.2012 I 2783 mWv 1.1.2013; jetzt Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c G v. 21.12.2015 I 2557 mWv 1.1.2016
§ 43 Abs. 5 (früher Abs. 6): Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. e G v. 21.12.2015 I 2557 mWv 1.1.2016; früher Abs. 6 jetzt Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020

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