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juris-Abkürzung:SGB 12
Fassung vom:23.12.2016 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-12
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
 
§ 67 Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 67 Satz 2: IdF d. Art. 13 Nr. 22 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2020

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