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juris-Abkürzung:SGB 2
Fassung vom:16.12.2022 Fassungen
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:30.06.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-2
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
 
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)

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§ 16 SGB 2, vom 02.06.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
§ 16 SGB 2, vom 20.05.2020, gültig ab 01.01.2021 bis (gegenstandslos)
§ 16 SGB 2, vom 12.06.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 16 SGB 2, vom 12.06.2020, gültig ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
§ 16 SGB 2, vom 20.05.2020, gültig ab 29.05.2020 bis 30.06.2020
§ 16 SGB 2, vom 08.07.2019, gültig ab 01.08.2019 bis 28.05.2020
§ 16 SGB 2, vom 18.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.07.2019
§ 16 SGB 2, vom 18.07.2016, gültig ab 01.08.2016 bis 31.12.2018
§ 16 SGB 2, vom 15.04.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 31.07.2016
§ 16 SGB 2, vom 13.03.2013, gültig ab 01.01.2015 bis 30.04.2015
§ 16 SGB 2, vom 20.12.2011, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos)
§ 16 SGB 2, vom 13.03.2013, gültig ab 19.03.2013 bis 31.12.2014
§ 16 SGB 2, vom 20.12.2011, gültig ab 01.04.2012 bis 18.03.2013
§ 16 SGB 2, vom 24.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis (gegenstandslos)
§ 16 SGB 2, vom 13.05.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 31.03.2012
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§ 16 SGB 2, vom 19.07.2007, gültig ab 26.07.2007 bis 30.09.2007
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