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juris-Abkürzung:SGB 3
Fassung vom:20.05.2020 Fassungen
Gültig ab:01.01.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-3
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
 
§ 141 Arbeitslosmeldung
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 141 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022
§ 141 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022
§ 141 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022
§ 141 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 2 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022
§ 141 Abs. 2: Früher Abs. 3 gem. Art. 2 Nr. 7 Buchst. c G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022
§ 141 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. d G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022
§ 141 Abs. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. e G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2022

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