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juris-Abkürzung:SGB 3
Fassung vom:20.12.2011 Fassungen
Gültig ab:01.04.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-3
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
 
§ 88 Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Fußnoten ausblendenFußnoten

Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012

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